Wenn du Interesse an einem Schnuppertraining, Mitgliedschaft oder Fragen zum Verein hast, melde dich gerne unter b.junkies@gmx.de.
Satzung des Badminton Junkies e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Badminton Junkies e.V.
Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des Badmintonsportes als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport für alle Altersklassen. Insbesondere die Jugend und
Neuzugezogenen für den Sport zu begeistern und die Freundschaft und Kameradschaft zu fördern.
Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig. Sie bedarf einer schriftlichen Anmeldung unter Verwendung der hierfür vom Verein zur Verfügung gestellten Anmeldeformulare.
(2) Der Verein führt: a. Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder sind Personen, die sich aktiv am Sport beteiligen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. b. Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
Jugendliche Mitglieder sind Personen, die sich aktiv am Sport beteiligen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. c. Inaktive Mitglieder Inaktive Mitglieder sind Personen, die sich
nicht aktiv am Sport beteiligen, aber den Verein fördern.
(3) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ohne Rücksicht auf Rasse, Beruf oder Religion werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Wird innerhalb von 14 Tagen dem Aufnahmeantrag nicht entgegen gesprochen, gilt der/die
Bewerber/in als aufgenommen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende des darauf folgenden Monats
zulässig.
Dem Austritt wird durch den Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
c. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen, wenn die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt oder das Mitglied mit der Bezahlung von
3 Monatsbeiträgen, trotz Mahnung, im Rückstand ist, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht und das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, wenn das Mitglied die Satzung
grob verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, wenn sich das Mitglied unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins
zu Schulden kommen lässt, Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung
des Ausschussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisse, unbeschadet des Anspruches des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltes die Höhe des Beitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr der
Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Der so festgelegte Betrag wird quartalsweise im Voraus erhoben. Sollten Mitglieder im
laufenden Quartal dem Verein beitreten, wird der anteilmäßige Betrag zu Beginn des nächsten Monats im Voraus erhoben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
(3) Jedes Vereinsmitglied genießt Unfallversicherungsschutz entsprechend den Satzungen der Versicherung.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen, Begünstigungen und Sportgeräte zu den vorgesehenen Bedingungen zu nutzen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Vereinssatzung, Anweisungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten und zu
befolgen.
(6) Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten
(7) Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Kassierer(in)
Sportwart(in)
Jugendwart(in)
Organisationswart(in)
Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, wobei jeder der beiden allein vertretungsberechtigt ist. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Dem Vorstand obliegen die Durchführung der laufenden Geschäfte im Sinne der Satzung und nach
Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung von Ordnungen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, über die
ein Protokoll anzufertigen ist, das vom Sitzungsleiter und dem Stellvertreter unterzeichnet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu bestellen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers. Ist dieser verhindert, so wird er
durch den 1.Vorsitzende vertreten
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Sie ist oberste Instanz des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor Beginn, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich einberufen, sowie auf der Homepage des Vereins bekannt
gegeben.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und durch den Vorsitzenden und Schriftführer abzuzeichnen. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder nach §5, Abs.1 der Satzung. Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 15% der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1.Vorsitzenden.
§9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der
1.Vorsitzende. Die Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich alle stimmenberechtigten Mitglieder dafür aussprechen. Eine vorzeitige
Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Wiederwahl ist zulässig.
§10 Kassenprüfung
Von der Mitgliederversammlung wird ein(e) Kassenprüfer(in) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Er(sie) hat die Pflicht und das Recht, die
Kassengeschäfte des Vereines laufend zu überwachen und den Jahresbericht zu prüfen. Er(sie) berichtet darüber der Mitgliederversammlung und stellt Antrag auf Entlastung des Kassierers.
§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
(EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende
Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Als Mitglied des Baden Württembergischen Badmintonverbandes s e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter
der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und EMail-Adresse.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder
Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das
zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner
Vereinszeitung oder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere (Start- und
Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre). Ein
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und
der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden
Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich
– Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren
Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über
eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß
ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere
Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte)
benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung
finden.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein
nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. §11 Satzungsänderung Über Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung der Satzung bedarf in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine, zu diesem Zweck besonders einberufene, Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder -
vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit
einer Mehrheit von3/4 der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt mindestens zwei Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen
sind. Hierbei beschließt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Baden-Württembergischer Badminton-Verband e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für den
Jugendsport.
08.07.2017
Datennutzung nach DSGVO Vorgaben gewahrt.